Rechtssatz RS0078673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078673
Entscheidungsdatum
05.10.1976
Rechtssatz
Voraussetzung für eine wettbewerbswidrige Nachahmung im Sinne der §§ 9 Abs 3 oder 1 UWG ist unter anderem, daß die nachgeahmte Ausstattung (Verpackung) für ein bestimmtes Unternehmen eine kennzeichnende Kraft bzw - im Falle des § 1 UWG - eine kennzeichnende Eigenart schlechthin (ÖBl 1963,106) besitzt.Voraussetzung für eine wettbewerbswidrige Nachahmung im Sinne der Paragraphen 9, Absatz 3, oder 1 UWG ist unter anderem, daß die nachgeahmte Ausstattung (Verpackung) für ein bestimmtes Unternehmen eine kennzeichnende Kraft bzw - im Falle des Paragraph eins, UWG - eine kennzeichnende Eigenart schlechthin (ÖBl 1963,106) besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078673
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00360_7600000_002