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Rechtssatz RS0078681×

Rechtssatz RS0078681

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078681

Geschäftszahl

4Ob399/83; 4Ob64/90; 4Ob64/95; 4Ob237/99b; 4Ob63/18w; 4Ob134/22t

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Rechtssatz

Ob ein die Irreführungseignung ausschließender Hinweis die erforderliche Deutlichkeit und den notwendigen Auffälligkeitswert besitzt, kann immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Ankündigung beurteilt werden. Es ist Sache des Ankündigenden, im Falle von Preisgegenüberstellungen für einen unübersehbaren und unmißverständlichen und zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Hinweis auf die Vergleichspreise unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der konkreten Ankündigung zu sorgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 399/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 399/83
    Veröff: ÖBl 1984,77
  • 4 Ob 64/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 64/90
    Beisatz: Daher keine Frage von erheblicher Bedeutung. (T1)
  • 4 Ob 64/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 64/95
    Beis wie T1
  • 4 Ob 237/99b
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 237/99b
    Vgl; Beisatz: Bei der Beantwortung der Frage, um welche Art von Waren es sich handelt und für welchen Zeitraum ein Preis gültig ist, hängt es so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, daß sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528
    Abs 1 ZPO bildet. (T2)
  • 4 Ob 63/18w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 63/18w
    Auch
  • 4 Ob 134/22t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 134/22t
    Vgl; Beisatz: Hier: anzustellenden Gesamtbetrachtung zur Frage ob die durch die Verwendung einer Marke (eines Markenbestandteils) generierte Werbung eines Dritten in die Rechte des Markeninhabers eingreift. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0040OB00399_8300000_002