Rechtssatz RS0078681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078681
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Rechtssatz
Ob ein die Irreführungseignung ausschließender Hinweis die erforderliche Deutlichkeit und den notwendigen Auffälligkeitswert besitzt, kann immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Ankündigung beurteilt werden. Es ist Sache des Ankündigenden, im Falle von Preisgegenüberstellungen für einen unübersehbaren und unmißverständlichen und zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Hinweis auf die Vergleichspreise unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der konkreten Ankündigung zu sorgen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 399/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 399/83
Veröff: ÖBl 1984,77
- 4 Ob 64/90
Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 64/90
Beisatz: Daher keine Frage von erheblicher Bedeutung. (T1)
- 4 Ob 64/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 64/95
Beis wie T1
- 4 Ob 237/99b
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 237/99b
Vgl; Beisatz: Bei der Beantwortung der Frage, um welche Art von Waren es sich handelt und für welchen Zeitraum ein Preis gültig ist, hängt es so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, daß sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528
Abs 1 ZPO bildet. (T2)
- 4 Ob 63/18w
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 63/18w
Auch
- 4 Ob 134/22t
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 134/22t
Vgl; Beisatz: Hier: anzustellenden Gesamtbetrachtung zur Frage ob die durch die Verwendung einer Marke (eines Markenbestandteils) generierte Werbung eines Dritten in die Rechte des Markeninhabers eingreift. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078681
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00399_8300000_002