Rechtssatz RS0078689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078689
Entscheidungsdatum
30.11.1993
Rechtssatz
Wird das Ergebnis der Optimaanalyse "interpretiert", obwohl der Unterschied zwischen den Reichweitenergebnissen innerhalb der Fehlerbandbreite liegt, sodaß der behauptete Vorsprung bestehen kann, aber nicht muß, widerspricht die Behauptung, mit einer Anzeige bei der Beklagten erreiche man um eintausend Leser mehr den Tatsachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078689
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0040OB00162_9300000_001