Rechtssatz RS0078691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078691
Geschäftszahl
4Ob355/80; 4Ob403/80; 4Ob76/95; 4Ob2242/96a; 4Ob56/06y; 4Ob50/10x
Entscheidungsdatum
11.05.2010
Rechtssatz
Wenn die von der klagenden Partei als unrichtig bezeichnete Tatsachenbehauptung in dem Zeitpunkt, in dem sie aufgestellt wurde, (Versendung des Rundschreibens) richtig war, liegt mangels irreführender Angaben ein Verstoß gegen den § 2 UWG nicht vor (hier: das behauptetermaßen größere Ersatzteillager war noch nicht in Betrieb genommen).Wenn die von der klagenden Partei als unrichtig bezeichnete Tatsachenbehauptung in dem Zeitpunkt, in dem sie aufgestellt wurde, (Versendung des Rundschreibens) richtig war, liegt mangels irreführender Angaben ein Verstoß gegen den Paragraph 2, UWG nicht vor (hier: das behauptetermaßen größere Ersatzteillager war noch nicht in Betrieb genommen).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 355/80
Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 355/80
Veröff: Ersatzteillager (T1) Veröff: ÖBl 1981,102
- 4 Ob 403/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 403/80
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 355/80
- 4 Ob 76/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 76/95
Vgl auch; Beisatz: Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde. Bei der Ausstrahlung eines Werbespots ist das der Tag der Sendung. (T2)
- 4 Ob 2242/96a
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2242/96a
Vgl auch; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, ist nicht jener Zeitpunkt, in dem der Auftrag gegeben wird, mit der Angabe zu werben, sondern jener der Verbreitung. (T3)
- 4 Ob 56/06y
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 56/06y
Auch; Beis wie T2 nur: Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde. (T4)
- 4 Ob 50/10x
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 50/10x
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078691
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0040OB00355_8000000_001