Rechtssatz RS0078707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078707
Geschäftszahl
4Ob335/83; 4Ob331/83; 4Ob14/91; 4Ob5/92; 4Ob130/93
Entscheidungsdatum
19.10.1993
Rechtssatz
Der Unterschied zwischen dem Schutz bei registrierten Marken und beim Ausstattungsschutz gemäß § 9 Abs 3 UWG und dem bei einer sklavischen Nachahmung liegt in der Art der Eingriffshandlung. Die sklavische Nachahmung erfordert die bewußte Nachahmung eines fremden Erzeugnisses ohne ausreichenden Grund, obgleich die Möglichkeit bestanden hätte, einen Verwechslungen ausschließenden Abstand zu halten, während für Eingriffe in den Zeichenschutz die objektive Möglichkeit einer Verwechslung ausreicht. - "Thonet-Sessel"Der Unterschied zwischen dem Schutz bei registrierten Marken und beim Ausstattungsschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UWG und dem bei einer sklavischen Nachahmung liegt in der Art der Eingriffshandlung. Die sklavische Nachahmung erfordert die bewußte Nachahmung eines fremden Erzeugnisses ohne ausreichenden Grund, obgleich die Möglichkeit bestanden hätte, einen Verwechslungen ausschließenden Abstand zu halten, während für Eingriffe in den Zeichenschutz die objektive Möglichkeit einer Verwechslung ausreicht. - "Thonet-Sessel"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 335/83
Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 335/83
Beisatz: Thonet-Sessel (T1) Veröff: ÖBl 1983,134 (zustimmend Schönherr)
- 4 Ob 331/83
Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 331/83
Auch; nur: Die sklavische Nachahmung erfordert die bewußte Nachahmung eines fremden Erzeugnisses ohne ausreichenden Grund, obgleich die Möglichkeit bestanden hätte, einen Verwechslungen ausschließenden Abstand zu halten, währende für Eingriffe in den Zeichenschutz die objektive Möglichkeit einer Verwechslung ausreicht. (T2) Veröff: ÖBl 1984,95
- 4 Ob 14/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 14/91
Vgl auch; Beisatz: 7-Früchte Müsliriegel (T3) Veröff: ecolex 1991,339
- 4 Ob 5/92
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 5/92
Vgl auch; Veröff: ÖBl 1992,19
- 4 Ob 130/93
Entscheidungstext OGH 19.10.1993 4 Ob 130/93
Auch; nur T2; Beisatz: Auch wenn nicht in der Absicht gehandelt werden sein sollte, der Klägerin Konkurrenz zu machen, muß die Sittenwidrigkeit des Verhaltens schon deshalb bejaht werden, weil diese Vorgangsweise jedenfalls potentiell zum Schaden der Klägerin geschah, welcher "billigerweise die Früchte" ihrer Leistung "zukommen müßten". (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078707
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00335_8300000_006