Rechtssatz RS0078718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078718
Entscheidungsdatum
13.07.1982
Rechtssatz
Zulässige Werbung, wenn ein Reiseveranstalter ankündigt, daß viele ihrer im heurigen Prospekt enthaltenen und besonders gekennzeichneten Angebote preisgleich oder preisgünstiger seien als die Preise des Vorjahres, er aber nicht die konkreten Preisunterschiede bei jedem einzelnen Angebote anführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0078718
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00354_8200000_001