Rechtssatz RS0078733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078733
Entscheidungsdatum
27.06.1969
Rechtssatz
Bei der Feststellung, wie eine bestimmte Anpreisung eines Lebensmittels (hier: "Eigold-Eierteigwaren") von den beteiligten Verkehrskreisen aufgefaßt wird, ist nicht nur die Auffassung von Angehörigen des Handels, des Gewerbes, der Industrie und des Fremdenverkehrs festzustellen, sondern auch die der Letztverbraucher, also der Hausfrauen, an die sich die Ankündigung auf den Packungen ebenfalls wendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0078733
Dokumentnummer
JJR_19690627_OGH0002_0040OB00314_6900000_002