Rechtssatz RS0078745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078745
Entscheidungsdatum
09.02.1988
Rechtssatz
Im Vorbringen, mit dem dem Mitbewerber die Nachahmung vorgeworfen wird, ist die Behauptung der Priorität enthalten; es ist dann Sache des in Anspruch Genommenen zu behaupten (und allenfalls zu bescheinigen oder zu beweisen), daß seine Erzeugnisse bereits vorher auf dem Markt waren. - "Klimt-Leuchten"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078745
Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0040OB00413_8700000_001