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Rechtssatz RS0078755×

Rechtssatz RS0078755

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078755

Geschäftszahl

4Ob70/94; 4Ob12/96

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Rechtssatz

Einem ausländischen Unternehmen kann nicht zugemutet werden, wegen der Gefahr der Verwechslung mit einem - im Inland prioritätsälteren - Unternehmen seine Firma zu ändern. Es muß aber alles Erforderliche und Zumutbare tun, um die durch die Gleichheit der Firma hervorgerufene Verwechslungsgefahr möglichst einzudämmen; es wird zumindest auf seine Herkunft aus einem anderen Staat hinweisen müssen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 70/94
  • 4 Ob 12/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 12/96
    Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob die inländische Tochtergesellschaft die Firma ihrer ausländischen Muttergesellschaft (ganz oder teilweise) führen darf, wenn dadurch die Gefahr von Verwechslungen mit der prioritätsälteren Firma eines inländischen Unternehmens begründet wird. Ein als "TÜV Bayern Austria" bezeichnetes Unternehmen kann nicht nur die österreichische Tochtergesellschaft des bayerischen TÜV, sondern auch ein Gemeinschaftsunternehmen des bayerischen und des österreichischen TÜV sein. Ebenso wie "Bayern" auf den bayerischen TÜV hinweist, läßt "Austria" eine Beziehung zum österreichischen TÜV - und nicht nur zu Österreich - vermuten, weil kombinierte Länderangaben bei fusionierten oder Gemeinschafts-Unternehmen gebräuchlich sind.Die dadurch begründete Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ist keine notwendige Folge des berechtigten Interesses der Beklagten, in ihrer Firma sowohl auf ihre bayerische Herkunft als auch auf ihren österreichischen Sitz hinzuweisen. Da die Kombination der Ländernamen "Bayern" und "Austria", wie schon der Firmenzusatz "Landesgesellschaft Österreich" zeigt, nicht der einzige Weg ist, das Tätigwerden des bayerischen TÜV in Österreich in der Firma seiner österreichischen Tochter-(Enkel-)Gesellschaft sichtbar zu machen, ist der Beklagten zuzumuten, der Gefahr von Verwechslungen mit dem Kläger dadurch zu begegnen, daß sie auf den Firmenbestandteil "Austria" verzichtet. (Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 70/94). - TÜV III (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078755

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00070_9400000_002