Rechtssatz RS0078763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078763
Entscheidungsdatum
12.11.1979
Rechtssatz
Der Grundsatz, daß jeder, der rechtmäßig die Ware des Zeicheninhabers führt und zu deren Lieferung imstande ist, unter dem Warenzeichen auch die Ware feilzuhalten und anzukündigen berechtigt ist, muß auch für Waren gelten, die mit einem Zeichen versehen sind, an welchem der Erzeuger zwar kein Markenrecht erworben hat, das aber für ihn Verkehrsgeltung besitzt ("Alpenölfeuer").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078763
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0040OB00340_7900000_001