Rechtssatz RS0078808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078808
Geschäftszahl
4Ob400/83; 4Ob343/86; 4Ob89/06a
Entscheidungsdatum
20.06.2006
Rechtssatz
Durch § 9 Abs 3 UWG sind alle Hilfsmittel des Geschäftsbetriebes, die wegen ihrer besonderen äußeren Gestaltung im Verkehr als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen anerkannt sind, geschützt. Dazu zählt auch ein eigenartiges Geschäftsabzeichen, eine besondere Kleidung der Angestellten, eine besondere Ausstattung von Schaufenstern, Geschäftsfahrzeugen oder dergleichen, die charakteristische Verwendung bestimmter Farben oder Farbkombinationen, aber auch ein nicht registriertes Warenzeichen oder ein nicht namensmäßig gebrauchtes Firmenschlagwort. -"Das Große Aroma"Durch Paragraph 9, Absatz 3, UWG sind alle Hilfsmittel des Geschäftsbetriebes, die wegen ihrer besonderen äußeren Gestaltung im Verkehr als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen anerkannt sind, geschützt. Dazu zählt auch ein eigenartiges Geschäftsabzeichen, eine besondere Kleidung der Angestellten, eine besondere Ausstattung von Schaufenstern, Geschäftsfahrzeugen oder dergleichen, die charakteristische Verwendung bestimmter Farben oder Farbkombinationen, aber auch ein nicht registriertes Warenzeichen oder ein nicht namensmäßig gebrauchtes Firmenschlagwort. -"Das Große Aroma"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 400/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 4 Ob 400/83
Veröff: ÖBl 1984,106
- 4 Ob 343/86
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 343/86
Auch; Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker"-Schuhe. (T1) Veröff: MR 1988,23 = ÖBl 1988,41
- 4 Ob 89/06a
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 89/06a
Auch; Beisatz: Es sind auch nicht registrierte Warenzeichen, die Verkehrsgeltung erlangt haben, geschützt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078808
Dokumentnummer
JJR_19831213_OGH0002_0040OB00400_8300000_002