Rechtssatz RS0078856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078856
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
§ 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben.Paragraph 7, Absatz eins, UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 135/90
Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 135/90
Veröff: MR 1991,115 = ÖBl 1991,58
- 4 Ob 91/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 91/24x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078856
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_0040OB00135_9000000_001