Rechtssatz RS0078858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078858
Entscheidungsdatum
07.05.1991
Rechtssatz
Bei Beschaffenheitsangaben, die aus weithin gebräuchlichen Ausdrücken bestehen, an deren Freihaltung der Verkehr stark interessiert ist und die auch für sich nicht besonders unterscheidungskräftig sind, reicht jedoch ein Bekanntheitsgrad von fünfzig Prozent nicht aus; in diesem Fall sind an den Nachweis der Verkehrsgeltung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Soll ein im Sprachgebrauch nur schwer entbehrbares Wort monopolisiert werden, dann muß die Kennzeichnungskraft einhellig oder nahezu einhellig bejaht werden. - "New line".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 40/91
Entscheidungstext OGH 07.05.1991 4 Ob 40/91
Veröff: RdW 1991,292 = WBl 1991,298
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078858
Dokumentnummer
JJR_19910507_OGH0002_0040OB00040_9100000_002