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Rechtssatz RS0078858

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078858

Geschäftszahl

4Ob40/91

Entscheidungsdatum

07.05.1991

Rechtssatz

Bei Beschaffenheitsangaben, die aus weithin gebräuchlichen Ausdrücken bestehen, an deren Freihaltung der Verkehr stark interessiert ist und die auch für sich nicht besonders unterscheidungskräftig sind, reicht jedoch ein Bekanntheitsgrad von fünfzig Prozent nicht aus; in diesem Fall sind an den Nachweis der Verkehrsgeltung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Soll ein im Sprachgebrauch nur schwer entbehrbares Wort monopolisiert werden, dann muß die Kennzeichnungskraft einhellig oder nahezu einhellig bejaht werden. - "New line".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 40/91
    Entscheidungstext OGH 07.05.1991 4 Ob 40/91
    Veröff: RdW 1991,292 = WBl 1991,298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078858

Dokumentnummer

JJR_19910507_OGH0002_0040OB00040_9100000_002