Rechtssatz RS0078866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078866
Entscheidungsdatum
23.11.1982
Rechtssatz
Wird die Bearbeitung von Sachensfällen gegen Provision mit dem Hinweis auf eine "garantierte Schadenssumme von mindestens Schilling ........." und auf eine entsprechende "Leistungsgarantie" angeboten, kann diese Angebot von einem unbefangenen Leser jedenfalls auch dahin verstanden werden, daß er im Fall eines geringeren Prozeßerfolges - über den angeführten Provisionsverzicht hinaus - den Fehlbetrag vom Anbietenden erhalten werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0078866
Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0040OB00386_8200000_001