Rechtssatz RS0078888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078888
Entscheidungsdatum
10.03.1987
Rechtssatz
Die Ankündigung einer "kostenlosen" Rechtsschutzversicherung ist noch keine irreführende Angabe im Sinne des § 2 UWG, auch wenn der Ersatz der Barauslagen mit Schilling sechshundert begrenzt ist und es darüber hinaus in jedem Einzelfall eine absolute Obergrenze von Schilling fünfzigtausend sowie einen fixen Selbstbehalt von Schilling eintausendachthundert gibt, da solche Höchstdeckungssummen und Selbstbehalte bei den verschiedensten Versicherungsarten allgemein üblich sind.Die Ankündigung einer "kostenlosen" Rechtsschutzversicherung ist noch keine irreführende Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG, auch wenn der Ersatz der Barauslagen mit Schilling sechshundert begrenzt ist und es darüber hinaus in jedem Einzelfall eine absolute Obergrenze von Schilling fünfzigtausend sowie einen fixen Selbstbehalt von Schilling eintausendachthundert gibt, da solche Höchstdeckungssummen und Selbstbehalte bei den verschiedensten Versicherungsarten allgemein üblich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078888
Dokumentnummer
JJR_19870310_OGH0002_0040OB00329_8700000_001