Rechtssatz RS0078939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078939
Geschäftszahl
4Ob314/79; 4Ob424/81
Entscheidungsdatum
16.02.1982
Rechtssatz
Das Wort "Spitzbuben" wird in einer vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Weise als phantasiehafte Bezeichnung für eine ganz bestimmte Interpretengruppe gebraucht. Daraus ergibt sich, daß ein Freihaltebedürfnis für die Verwendung dieses Wortes in der Umgangssprache mangels Eingriffes in dieselbe nicht besteht. Diesem Wort kommt aber auch gerade wegen dieses abweichenden Gebrauches eine ausreichende Unterscheidungskraft zu, die durch Zusätze oder dadurch, daß es von einigen anderen Interpreten gebraucht wird, nicht verlorengeht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 314/79
Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 314/79
- 4 Ob 424/81
Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 424/81
nur: Das Wort "Spitzbuben" wird in einer vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Weise als phantasiehafte Bezeichnung für eine ganz bestimmte Interpretengruppe gebraucht. Daraus ergibt sich, daß ein Freihaltebedürfnis für die Verwendung dieses Wortes in der Umgangssprache mangels Eingriffes in dieselbe nicht besteht. (T1) Beisatz: "Spitzbuben" - "Original Tiroler Spitzbuam". (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0078939
Dokumentnummer
JJR_19790313_OGH0002_0040OB00314_7900000_001