Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0078953×

Rechtssatz RS0078953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078953

Geschäftszahl

4Ob322/70; 4Ob327/79

Entscheidungsdatum

10.04.1979

Rechtssatz

Die Wortverbindung "Teppichhaus Iran" ist bei Verkehrsgeltung schutzfähig im Sinne des Paragraph 9, UWG. Die Rechtsprechung wendet sich wohl entschieden gegen die Monopolisierung von Fachausdrücken, für die kein Ersatzwort vorhanden ist, und hält sie auch bei Verkehrsgeltung für absolut schutzunfähig, wendet sich aber nicht so streng gegen die Monopolisierung von Wortverbindungen der Umgangssprache, sofern es sich nicht um völlig uncharakteristische Wortverbindungen des täglichen Lebens handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 322/70
    Entscheidungstext OGH 26.05.1970 4 Ob 322/70
    Veröff: ÖBl 1970,151
  • 4 Ob 327/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 327/79
    nur: Die Rechtsprechung wendet sich wohl entschieden gegen die Monopolisierung von Fachausdrücken, für die kein Ersatzwort vorhanden ist, und hält sie auch bei Verkehrsgeltung für absolut schutzunfähig. (T1) Beisatz: Perlite - Perlitex (T2) Veröff: ÖBl 1980,13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0078953

Dokumentnummer

JJR_19700526_OGH0002_0040OB00322_7000000_002