Rechtssatz RS0078958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078958
Entscheidungsdatum
07.12.1972
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 8 UWG ist auch dann gegeben, wenn die herabsetzenden Äußerungen gegenüber dem Konkurrenten oder (von ihm abgesandten) "Aushorchern" gemacht wurden; maßgebend ist nur der Umstand, ob Gefahr besteht, daß der Betreffende seine Äußerung gegenüber dritten Personen wiederholt; es kommt sohin nur auf die Willensrichtung und Handlungsbereitschaft desjenigen an, der die inkriminierte Behauptung aufstellt.Der Tatbestand des Paragraph 8, UWG ist auch dann gegeben, wenn die herabsetzenden Äußerungen gegenüber dem Konkurrenten oder (von ihm abgesandten) "Aushorchern" gemacht wurden; maßgebend ist nur der Umstand, ob Gefahr besteht, daß der Betreffende seine Äußerung gegenüber dritten Personen wiederholt; es kommt sohin nur auf die Willensrichtung und Handlungsbereitschaft desjenigen an, der die inkriminierte Behauptung aufstellt.
Entscheidungstexte
- 9 Os 67/72
Entscheidungstext OGH 07.12.1972 9 Os 67/72
Veröff: EvBl 1973/133 S 296 = JBl 1973,482 = RZ 1973/57 S 36 = ÖBl 1973,59 = SSt 43/54
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0078958
Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0090OS00067_7200000_001