Rechtssatz RS0079003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079003
Entscheidungsdatum
30.05.1990
Rechtssatz
Der Schutz nach § 9 Abs 1 UWG gilt für die besondere Bezeichnung eines Unternehmensteils nur dann, wenn diese Bezeichnung für die beteiligten Verkehrskreise als besonderer Name eines zumindest organisatorisch abgrenzbaren Teiles des Unternehmens erkennbar ist. - "EXPO-Technik"Der Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG gilt für die besondere Bezeichnung eines Unternehmensteils nur dann, wenn diese Bezeichnung für die beteiligten Verkehrskreise als besonderer Name eines zumindest organisatorisch abgrenzbaren Teiles des Unternehmens erkennbar ist. - "EXPO-Technik"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079003
Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00076_9000000_003