Rechtssatz RS0079015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079015
Geschäftszahl
4Ob302/59; 4Ob74/93
Entscheidungsdatum
29.06.1993
Rechtssatz
Ein als Schlagwort verwendeter Firmenbestandteil genießt nur dann den Schutz nach § 9 Abs 1 UWG, wenn er bereits eine derart individualisierende Kraft erlangt hat, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt.Ein als Schlagwort verwendeter Firmenbestandteil genießt nur dann den Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG, wenn er bereits eine derart individualisierende Kraft erlangt hat, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 302/59
Entscheidungstext OGH 05.05.1959 4 Ob 302/59
Veröff: ÖBl 1959,113
- 4 Ob 74/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 74/93
Auch; Beisatz: Teleshop (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079015
Dokumentnummer
JJR_19590505_OGH0002_0040OB00302_5900000_001