Rechtssatz RS0079018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079018
Entscheidungsdatum
24.11.1992
Rechtssatz
Wenngleich bekannte Wahrzeichen bestimmter Orte im allgemeinen nur geringe Unterscheidungskraft besitzen, weil sie nicht auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinweisen, sondern als bildliche geographische Herkunftsangabe wirken, so daß sie nur schwachen Schutz genießen, kann doch die Ähnlichkeit in der besonderen Art (Gestaltung) der Darstellung sehr wohl Verwechslungsgefahr begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079018
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB01070_9200000_001