Rechtssatz RS0079036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079036
Geschäftszahl
4Ob344/82; 4Ob95/92; 4Ob103/07m
Entscheidungsdatum
10.07.2007
Rechtssatz
Schutzfähig sind nur der Name, die Firma und die besondere Bezeichnung eines lebenden Unternehmens. Wird hingegen der Betrieb des Unternehmens aufgegeben, so erlischt der Schutz. Nur eine vorübergehende Unterbrechung ist unschädlich. Sie liegt nur vor, wenn eine Wiederaufnahme sachlich möglich ist und außerdem die ernste Absicht besteht, den Betrieb so bald als möglich unter der bisher geführten Bezeichnung wieder aufzunehmen - "Zirkus Medrano".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 344/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 344/82
Veröff: ÖBl 1983,110
- 4 Ob 95/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 95/92
nur: Wird hingegen der Betrieb des Unternehmens aufgegeben, so erlischt der Schutz. (T1) Veröff: ÖBl 1993/18
- 4 Ob 103/07m
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 103/07m
nur: Schutzfähig sind nur der Name, die Firma und die besondere Bezeichnung eines lebenden Unternehmens. Wird hingegen der Betrieb des Unternehmens aufgegeben, so erlischt der Schutz. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079036
Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0040OB00344_8200000_002