Rechtssatz RS0079055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079055
Entscheidungsdatum
20.12.1977
Rechtssatz
Bei Waren, bei denen der Herkunft und der Erzeugungsstätte vom angesprochenen Publikum keine den Kaufentschluß beeinflussende Bedeutung hinsichtlich ihrer Güte und dergleichen beigelegt wird, trägt die Angabe darüber auch nicht wesentlich zur Unterscheidungskraft der Bezeichnung bei, unter der diese Waren vertrieben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079055
Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0040OB00405_7700000_001