Rechtssatz RS0079080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079080
Entscheidungsdatum
20.10.1959
Rechtssatz
Werden Kunstwörter als Warenbezeichnung verwendet, dann muß bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit damit gerechnet werden, daß Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, bestehen; auch wenn ein solches Kunstwort zur Gattungsbezeichnung geworden ist, muß vor seiner Verwendung zu Werbezwecken nachgeforscht werden, ob Schutzrechte bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079080
Dokumentnummer
JJR_19591020_OGH0002_0040OB00335_5900000_002