Rechtssatz RS0079108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079108
Entscheidungsdatum
07.03.1978
Norm
UWG §9 C3a
WaschmittelkennzeichenV allg
Rechtssatz
Die in der WaschmittelkennzeichenV vorgeschriebenen Angaben schließen insbesondere das Entstehen eines irrigen Eindruckes über den Bestand oder Nichtbestand besonderer Zusammenhänge zwischen den Unternehmungen, aus welchen die sich gegenüberstehenden Produkte stammen, keineswegs aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079108
Dokumentnummer
JJR_19780307_OGH0002_0040OB00314_7800000_001