Rechtssatz RS0079113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079113
Entscheidungsdatum
03.06.1980
Rechtssatz
Daß die Waren regelmäßig in demselben Geschäft geführt werden, ist für sich allein betrachtet, für die Gleichartigkeit nicht ausschlaggebend, da man den Maßstab etwa von Großkaufhäusern, aber auch von kleineren Geschäften, in denen die verschiedensten Waren zu erhalten sind, ausschalten muß. Wenn der Käufer Waren in solchen Geschäften erhält, wird er nämlich damit noch nicht die Vorstellung verbinden, sie stammten aus gemeinsamen Herstellungsbetrieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0079113
Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00334_8000000_003