Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0079113×

Rechtssatz RS0079113

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079113

Geschäftszahl

4Ob334/80

Entscheidungsdatum

03.06.1980

Rechtssatz

Daß die Waren regelmäßig in demselben Geschäft geführt werden, ist für sich allein betrachtet, für die Gleichartigkeit nicht ausschlaggebend, da man den Maßstab etwa von Großkaufhäusern, aber auch von kleineren Geschäften, in denen die verschiedensten Waren zu erhalten sind, ausschalten muß. Wenn der Käufer Waren in solchen Geschäften erhält, wird er nämlich damit noch nicht die Vorstellung verbinden, sie stammten aus gemeinsamen Herstellungsbetrieben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 334/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 334/80
    Veröff: ÖBl 1980,132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0079113

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0040OB00334_8000000_003