Rechtssatz RS0079122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079122
Geschäftszahl
4Ob302/74; 4Ob161/93; 4Ob79/94
Entscheidungsdatum
12.07.1994
Rechtssatz
Hängt die Eintragungsfähigkeit der Marke ausschließlich von rechtlichen Erwägungen ab, dann ist insoweit eine Bindung des Zivilrichters an die zu Unrecht erfolgte Registrierung einer Marke - unter welchen Voraussetzungen immer - ausgeschlossen. Immer dann aber, wenn die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke auch die vorherige Lösung einer Tatfrage voraussetzt, ist die Markenregistrierung jedenfalls ein echter prima-facie-Beweis (bzw im Provisorialverfahren eine ausreichende Bescheinigung) dafür, daß die tatsächlichen Eintragungsvoraussetzungen im Prioritätszeitpunkt auch wirklich gegeben waren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 302/74
Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 302/74
Beisatz: Kopftuchflaschenverschluß (T1) Veröff: ÖBl 1974,115
- 4 Ob 161/93
Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 161/93
Auch
- 4 Ob 79/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 79/94
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079122
Dokumentnummer
JJR_19740219_OGH0002_0040OB00302_7400000_004