Rechtssatz RS0079153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079153
Entscheidungsdatum
07.09.1971
Rechtssatz
Auch die einen Bestandteil einer gegen § 28 UWG verstoßenden Werbeaktion bildende Preisverteilung ist gesetzwidrig, wenn der Werbende daraus noch Vorteile seines wettbewerbswidrigen Verhaltens erlangen kann. Um das zu verhindern, kann auch die zur Werbeaktion gehörende Preisverteilung verboten werden.Auch die einen Bestandteil einer gegen Paragraph 28, UWG verstoßenden Werbeaktion bildende Preisverteilung ist gesetzwidrig, wenn der Werbende daraus noch Vorteile seines wettbewerbswidrigen Verhaltens erlangen kann. Um das zu verhindern, kann auch die zur Werbeaktion gehörende Preisverteilung verboten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0079153
Dokumentnummer
JJR_19710907_OGH0002_0040OB00342_7100000_002