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Rechtssatz RS0079160×

Rechtssatz RS0079160

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079160

Geschäftszahl

4Ob22/94

Entscheidungsdatum

22.03.1994

Rechtssatz

Nur Vorteile, die vom angesprochenen Publikum als selbständig und "zusätzlich" gegeben aufgefaßt werden, sind geeignet, den von Paragraph 9, a UWG inkriminierten Anlockungseffekt und Irreführungseffekt auszulösen. Entsprechen die angekündigten Preise weder genau noch annähernd den Preisen, die die Beklagte für die Farbfilme allein verlangt, ist kein Grund dafür zu finden, weshalb das Publikum die beanstandete Ankündigung entgegen ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht als Ankündigung eines einheitlichen Preises für die kombinierte Leistung, sondern dahin verstehen sollte, daß die Beklagte nur den Kaufpreis für den Farbfilm verrechne und daneben das Entwickeln gratis erbringe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 22/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 22/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079160

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_002