Rechtssatz RS0079169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079169
Entscheidungsdatum
17.12.1974
Rechtssatz
Fast immer werden nur einzelne charakteristische und daher auffallende Bestandteile einer Bezeichnung vom Beschauer behalten, sodaß unter Umständen sogar erhebliche Abweichungen in jenen Bestandteilen einer Bezeichnung, die nicht wiederkehren, im Hinblick auf die dominierenden gleichen Bestandteile eine Verwechslung nicht mehr ausschließen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079169
Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0040OB00360_7400000_002