Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0079173×

Rechtssatz RS0079173

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079173

Geschäftszahl

4Ob13/94

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Rechtssatz

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird, ähnlich wie das Anbot eines vollstreckbaren Vergleiches, als Indiz dafür gewertet, daß der Beklagte seinen Sinn geändert hat und in Zukunft nicht mehr wettbewerbswidrig handeln wird. Sie verschafft dem Kläger nur eine geringere Sicherheit als ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich und muß daher zumindest jenen Voraussetzungen genügen, denen nach herrschender Ansicht ein Vergleichsanbot gerecht werden muß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 13/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079173

Im RIS seit

08.03.1994

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00013_9400000_007