Rechtssatz RS0079174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079174
Entscheidungsdatum
10.07.1979
Rechtssatz
Bei Unternehmen der gleichen oder einen ähnlichen Branche werden ähnliche Bezeichnungen eher zur Irreführung des Publikums und damit zu Verwechslungen zweier Unternehmen führen, als wenn sich Unternehmen mit wirtschaftlich weit voneinander entfernten Arbeitsgebieten gegenüberstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079174
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00363_7900000_003