Rechtssatz RS0079179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079179
Entscheidungsdatum
20.12.1977
Rechtssatz
In der Bierbezeichnung "Löwenbrauerei - Neu - Ulm" muß der Ortsangabe eine den Gesamteindruck so stark bestimmte Bedeutung beigelegt werden, daß eine Verwechslungsgefahr mit der Marke und dem Firmenschlagwort "Löwenbräu" als nicht gegeben anzunehmen ist, da die angesprochenen Interessenten ausreichend erkennen werden, daß es sich bei den mit den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen vertriebenen Waren um Produkte verschiedener Unternehmen, zwischen denen auch keine besonderen Zusammenhänge organisatorischer oder wirtschaftlicher Natur bestehen, handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079179
Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0040OB00405_7700000_003