Rechtssatz RS0079239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079239
Entscheidungsdatum
21.04.1998
Rechtssatz
Nicht die bauliche Anordnung, sondern die tatsächliche, mietvertraglich zulässige funktionale Verwendung entscheidet darüber, ob eine oder mehrere selbständige Wohnungen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 3 a MRG vorlagen.Nicht die bauliche Anordnung, sondern die tatsächliche, mietvertraglich zulässige funktionale Verwendung entscheidet darüber, ob eine oder mehrere selbständige Wohnungen im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, a MRG vorlagen.
Eine von der baulichen Anordnung abweichende tatsächliche funktionale Verwendung (hier: gruppenweise Vermietung von Fremdenzimmern eines Beherbergungsbetriebes durch den Pächter als Dauerfamilienunterkünfte), die der Bestandgeber kennt und duldet, muß dieser (gegenüber dem Mieter einer anderen Wohnung im selben Gebäude) gegen sich gelten lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079239
Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0060OB00544_9500000_001