Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0079276×

Rechtssatz RS0079276

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079276

Geschäftszahl

4Ob1028/92

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Rechtssatz

Nach der neuen Gesetzeslage ist das Anbieten von Zugaben gegenüber Verbrauchern nicht mehr verboten; ein solcher Verstoß kommt nunmehr begrifflich nicht mehr in Frage. Wenngleich das aufgehobene ZugG gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, Wettbewerbs-DeregulierungsG auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht wurden, weiter anzuwenden ist, kann wegen der Eigenart eines Unterlassungstitels, welcher die Rechtswidrigkeit des Zuwiderhandelns auch bei den künftigen Verstößen voraussetzt, eine Exekution auf Grund der einstweiligen Verfügung des Rekursgerichtes seit dem Inkrafttreten des neuen Paragraph 9, a UWG nicht mehr bewilligt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1028/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 1028/92
    Veröff: WBl 1992,267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079276

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0040OB01028_9200000_003