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Rechtssatz RS0079280×

Rechtssatz RS0079280

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079280

Geschäftszahl

4Ob116/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Rechtssatz

Mit der in Ausübung einer Tätigkeit in einem Sport-Institut geführten Bezeichnung "Trainingstherapeut" wird keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung verwendet. Der Zeichenbestandteil "Trainings-" hat mit der geschützten Bezeichnung "Physiotherapeut" überhaupt keine Ähnlichkeit. Der weitere Bestandteil "-therapeut" aber ist die allgemein gebräuchliche Bezeichnung für jede behandelnde Tätigkeit. Da nicht nur die Physiotherapeuten behandelnd tätig sind, kann auch der übereinstimmende Zeichenbestandteil nichts zu einer Gefahr von Verwechslungen beitragen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 116/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 116/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079280

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00116_9400000_001