Rechtssatz RS0079306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079306
Entscheidungsdatum
13.09.1977
Rechtssatz
Bei vollständiger Übernahme eines fremden Zeichens in eine andere Bezeichnung wird die Verwechslungsgefahr regelmäßig auch dann nicht beseitigt, wenn der Übernehmer seinen Namen, seine Firma oder seinen Wohnort hinzusetzt. Farblose Zusätze dieser Art werden erfahrungsgemäß kaum beachtet und so tragen Beisätze dieser Art sehr oft sogar zu einer noch größeren Verwirrung des Geschäftsverkehrs bei ("Bouchet" - "3 x 3 choco-bouchees").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079306
Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0040OB00353_7700000_002