Rechtssatz RS0079310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079310
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Rechtssatz
Zwar soll mit dem Verbot von Gewinnspielen verhindert werden, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, indem das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfes gemacht wird. Der daraus gezogenen Schlußfolgerung, das Gewähren der Teilnahme an einem Glücksspiel könne dem Ankündigen und Gewähren einer sonstigen Zugabe nicht gleichgehalten werden, steht aber die klare gesetzliche Bestimmung entgegen, der eine derartige Differenzierung nicht entnommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079310
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0030OB00093_9400000_002