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Rechtssatz RS0079310×

Rechtssatz RS0079310

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079310

Geschäftszahl

3Ob93/94

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Rechtssatz

Zwar soll mit dem Verbot von Gewinnspielen verhindert werden, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, indem das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfes gemacht wird. Der daraus gezogenen Schlußfolgerung, das Gewähren der Teilnahme an einem Glücksspiel könne dem Ankündigen und Gewähren einer sonstigen Zugabe nicht gleichgehalten werden, steht aber die klare gesetzliche Bestimmung entgegen, der eine derartige Differenzierung nicht entnommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 93/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 93/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079310

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0030OB00093_9400000_002