Rechtssatz RS0079312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079312
Entscheidungsdatum
20.02.1990
Rechtssatz
Aus einer vertraglichen Ausschließlichkeitsvereinbarung erwächst kein gegen Dritte wirkendes Ausschlußrecht. Die Mißachtung solcher Einzelverträge durch nicht gebundene Dritte kann, weil sie nur eine schuldrechtliche Bindung der Vertragsparteien begründen, nur unter dem Aspekt der Verleitung zum Vertragsbruch, dessen Ausnützung oder der Berufsstandesvergessenheit unlauter sein; das bloße Ausnützen der auf diese Weise geschaffenen Möglichkeiten - ohne eigene aktive Mitwirkung - begründet hingegen regelmäßig noch kein deliktisches Unrecht im Sinne des § 1 UWG.Aus einer vertraglichen Ausschließlichkeitsvereinbarung erwächst kein gegen Dritte wirkendes Ausschlußrecht. Die Mißachtung solcher Einzelverträge durch nicht gebundene Dritte kann, weil sie nur eine schuldrechtliche Bindung der Vertragsparteien begründen, nur unter dem Aspekt der Verleitung zum Vertragsbruch, dessen Ausnützung oder der Berufsstandesvergessenheit unlauter sein; das bloße Ausnützen der auf diese Weise geschaffenen Möglichkeiten - ohne eigene aktive Mitwirkung - begründet hingegen regelmäßig noch kein deliktisches Unrecht im Sinne des Paragraph eins, UWG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079312
Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0040OB00146_8900000_003