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Rechtssatz RS0079312×

Rechtssatz RS0079312

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079312

Geschäftszahl

4Ob146/89

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Rechtssatz

Aus einer vertraglichen Ausschließlichkeitsvereinbarung erwächst kein gegen Dritte wirkendes Ausschlußrecht. Die Mißachtung solcher Einzelverträge durch nicht gebundene Dritte kann, weil sie nur eine schuldrechtliche Bindung der Vertragsparteien begründen, nur unter dem Aspekt der Verleitung zum Vertragsbruch, dessen Ausnützung oder der Berufsstandesvergessenheit unlauter sein; das bloße Ausnützen der auf diese Weise geschaffenen Möglichkeiten - ohne eigene aktive Mitwirkung - begründet hingegen regelmäßig noch kein deliktisches Unrecht im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 146/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 146/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079312

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0040OB00146_8900000_003