Rechtssatz RS0079327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079327
Entscheidungsdatum
10.04.1979
Rechtssatz
Auch der Umstand, daß die Firma der Klägerin gegenüber der Marke der beklagten Priorität genießt, vermag ein unbedingtes Recht auf Benützung dieser Bezeichnung unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen ihrer Schutzfähigkeit nicht begründen (hier: das in der Firma der Klägerin enthaltene Wort "Perlite" ist als Wort der Fachsprache nicht schutzfähig).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079327
Dokumentnummer
JJR_19790410_OGH0002_0040OB00327_7900000_001