Rechtssatz RS0079328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079328
Entscheidungsdatum
10.07.1979
Rechtssatz
Es scheidet auch die Annahme einer begrifflichen Verwechslungsgefahr aus, wenn zwei Bezeichnungen einander gegenüberstehen, von denen nur eine, hier "TIP", einen bestimmten Begriffsinhalt vermittelt - Rat, Hinweis, Wink, wogegen die andere, hier "T. I. P.", eine - für den Außenstehenden unverständliche - Abkürzung ist.Es scheidet auch die Annahme einer begrifflichen Verwechslungsgefahr aus, wenn zwei Bezeichnungen einander gegenüberstehen, von denen nur eine, hier "TIP", einen bestimmten Begriffsinhalt vermittelt - Rat, Hinweis, Wink, wogegen die andere, hier "T. römisch eins. P.", eine - für den Außenstehenden unverständliche - Abkürzung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079328
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00363_7900000_004