Rechtssatz RS0079330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079330
Entscheidungsdatum
18.02.2003
Rechtssatz
Wenn Kunden eines Mitbewerbers, ohne darum ersucht worden zu sein, Kündigungshilfe gewährt wird, die über die bloße Beratung der Kündigungsmöglichkeiten weit hinausgeht, ist dies sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Das gilt unabhängig davon, ob auf den Kunden individuell eingewirkt wird oder durch eine Massenpostwurfsendung.Wenn Kunden eines Mitbewerbers, ohne darum ersucht worden zu sein, Kündigungshilfe gewährt wird, die über die bloße Beratung der Kündigungsmöglichkeiten weit hinausgeht, ist dies sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Das gilt unabhängig davon, ob auf den Kunden individuell eingewirkt wird oder durch eine Massenpostwurfsendung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 106/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 106/93
- 4 Ob 240/02a
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 240/02a
Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit unlauteren und irreführenden Abwerbeversuche ("Aufklärungsschreiben(-Mails") ist eine über bloße Rechtsbelehrung und Hilfestellung hinausgehende "Kündigungshilfe" sittenwidrig iSd § 1 UWG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079330
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB00106_9300000_003