Rechtssatz RS0079351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079351
Entscheidungsdatum
10.07.1979
Rechtssatz
Die Verflechtung der verschiedenen Vertriebsformen, des Absatzgebietes und der Abnehmer, wie sie in der modernen Wirtschaft anzutreffen ist, schließt nicht aus, daß die angesprochenen Verkehrskreise, gleichgültig ob es sich hiebei um Kleinhändler und/oder Letztverbraucher handelt, zumindest einen Zusammenhang zwischen zwei Unternehmen annehmen, wenn deren Bezeichnungen so ähnlich sind, daß sie zu Verwechslungen Anlaß geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079351
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00363_7900000_005