Rechtssatz RS0079364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079364
Geschäftszahl
4Ob316/70; 4Ob327/79
Entscheidungsdatum
10.04.1979
Rechtssatz
Bei der Beurteilung eines auf eine Firma oder eine registrierte Marke gestützten Unterlassungsanspruchs nach § 9 Abs 3 UWG ist das Gericht nicht an die Stellungnahme der Registrierbehörde gebunden.Bei der Beurteilung eines auf eine Firma oder eine registrierte Marke gestützten Unterlassungsanspruchs nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist das Gericht nicht an die Stellungnahme der Registrierbehörde gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0079364
Dokumentnummer
JJR_19700401_OGH0002_0040OB00316_7000000_002