Rechtssatz RS0079419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079419
Entscheidungsdatum
26.06.1984
Rechtssatz
Durch die Aufzählung auch des § 14 UWG unter jenen Bestimmungen, welche gemäß § 34 Abs 3 UWG auch im Falle eines Verstoßes gegen § 28 UWG entsprechend anzuwenden sind, ist klargestellt, daß eine Verbandsklage auch bei Verstößen nach § 28 UWG unter der weiteren Voraussetzung, daß die von der Vereinigung vertretenen Interessen durch die Handlung berührt werden, zulässig ist. Für eine teleologische Reduktion der Bestimmungen des § 34 Abs 3 UWG besteht kein Anlaß. Die Zuerkennung des Klagerechtes an Wirtschaftsverbände oder Interessenverbände beruht auf der Erwägung, daß Wettbewerbsverstöße auch im öffentlichen Interesse bekämpft werden müssen und ihre Verfolgung daher nicht ausschließlich dem Verletzten überlassen werden kann.Durch die Aufzählung auch des Paragraph 14, UWG unter jenen Bestimmungen, welche gemäß Paragraph 34, Absatz 3, UWG auch im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 28, UWG entsprechend anzuwenden sind, ist klargestellt, daß eine Verbandsklage auch bei Verstößen nach Paragraph 28, UWG unter der weiteren Voraussetzung, daß die von der Vereinigung vertretenen Interessen durch die Handlung berührt werden, zulässig ist. Für eine teleologische Reduktion der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, UWG besteht kein Anlaß. Die Zuerkennung des Klagerechtes an Wirtschaftsverbände oder Interessenverbände beruht auf der Erwägung, daß Wettbewerbsverstöße auch im öffentlichen Interesse bekämpft werden müssen und ihre Verfolgung daher nicht ausschließlich dem Verletzten überlassen werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 348/84
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 348/84
Veröff: ÖBl 1985,22 = MR 1985 H3, Archiv 20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079419
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00348_8400000_002