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Rechtssatz RS0079419

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079419

Geschäftszahl

4Ob348/84

Entscheidungsdatum

26.06.1984

Rechtssatz

Durch die Aufzählung auch des Paragraph 14, UWG unter jenen Bestimmungen, welche gemäß Paragraph 34, Absatz 3, UWG auch im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 28, UWG entsprechend anzuwenden sind, ist klargestellt, daß eine Verbandsklage auch bei Verstößen nach Paragraph 28, UWG unter der weiteren Voraussetzung, daß die von der Vereinigung vertretenen Interessen durch die Handlung berührt werden, zulässig ist. Für eine teleologische Reduktion der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, UWG besteht kein Anlaß. Die Zuerkennung des Klagerechtes an Wirtschaftsverbände oder Interessenverbände beruht auf der Erwägung, daß Wettbewerbsverstöße auch im öffentlichen Interesse bekämpft werden müssen und ihre Verfolgung daher nicht ausschließlich dem Verletzten überlassen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 348/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 348/84
    Veröff: ÖBl 1985,22 = MR 1985 H3, Archiv 20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079419

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0040OB00348_8400000_002