Rechtssatz RS0079421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079421
Entscheidungsdatum
12.11.1996
Rechtssatz
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß ein irreführender Blickfang dann gegen § 2 UWG verstößt, wenn eine nähere Aufklärung überhaupt fehlt oder nicht in einer nach der redlichen Verkehrsübung zu erwartenden Form - etwa in einer wesentlich kleineren Schrift - erfolgt, muß auch für die Beurteilung der Frage gelten, ob eine blickfangartige Gewinnspielankündigung zur Ausübung psychischen Kaufzwanges geeignet ist.Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß ein irreführender Blickfang dann gegen Paragraph 2, UWG verstößt, wenn eine nähere Aufklärung überhaupt fehlt oder nicht in einer nach der redlichen Verkehrsübung zu erwartenden Form - etwa in einer wesentlich kleineren Schrift - erfolgt, muß auch für die Beurteilung der Frage gelten, ob eine blickfangartige Gewinnspielankündigung zur Ausübung psychischen Kaufzwanges geeignet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079421
Dokumentnummer
JJR_19940412_OGH0002_0040OB01032_9400000_001