Rechtssatz RS0079508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079508
Geschäftszahl
4Ob327/71; 4Ob313/74; 4Ob308/81
Entscheidungsdatum
17.02.1981
Rechtssatz
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redakteurs nach dem PresseG begründet nach der neueren Rechtsprechung (vgl SZ 26/193; ÖBl 1967,88; ÖBl 1970,149) noch nicht dessen zivilrechtliche Haftung. Diese kommt allerdings in Frage, wenn im Einzelfall der Redakteur an der Verbreitung der beanstandeten Bekanntmachungen in der Zeitung tätig mitgewirkt hat.Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redakteurs nach dem PresseG begründet nach der neueren Rechtsprechung vergleiche SZ 26/193; ÖBl 1967,88; ÖBl 1970,149) noch nicht dessen zivilrechtliche Haftung. Diese kommt allerdings in Frage, wenn im Einzelfall der Redakteur an der Verbreitung der beanstandeten Bekanntmachungen in der Zeitung tätig mitgewirkt hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 327/71
Entscheidungstext OGH 08.06.1971 4 Ob 327/71
Veröff: SZ 44/85 = ÖBl 1971,147
- 4 Ob 313/74
Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 313/74
Beisatz: Skiwelt (T1) Veröff: ÖBl 1975,33
- 4 Ob 308/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 308/81
nur: Diese kommt allerdings in Frage, wenn im Einzelfall der Redakteur an der Verbreitung der beanstandeten Bekanntmachungen in der Zeitung tätig mitgewirkt hat. (T2) Beisatz: Passivlegitimation des verantwortlichen Redakteurs der Zeitschrift "Zivilcourage" der maßgeblich an der unbefugten und die klagende Partei beeinträchtigenden Verwendung der inkriminierten Bezeichnung mitgewirkt hat (Jugend und Volk). (T3) Veröff: ÖBl 1981,128
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0079508
Dokumentnummer
JJR_19710608_OGH0002_0040OB00327_7100000_005