Rechtssatz RS0079514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079514
Entscheidungsdatum
08.06.1993
Rechtssatz
Würde für die Unternehmerhaftung bereits genügen, daß die Handlungen des Dritten den geschäftlichen Interessen des Unternehmers nützen, so müßte jeder Unternehmer für alle Wettbewerbshandlungen Dritter einstehen, die sie im Zusammenhang mit dem (Weitervertrieb) Vertrieb der von ihm bezogenen Waren vornehmen, sofern dadurch der Absatz dieser Ware gefördert worden ist. Eine solche Haftung liefe im Ergebnis auf eine uferlose Erfolgshaftung des Lieferanten für produktbezogene Wettbewerbsverstöße aller seiner unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer bis in die unterste Vertriebsstufe hinaus: eine derartige Ausweitung der Unternehmerhaftung widerspräche aber der Rechtsprechung des OGH. - "Lotto-Systemplan".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 90/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 90/91
Veröff: MR 1991,247 = WBl 1992,65
- 4 Ob 83/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 83/93
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079514
Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00090_9100000_001