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Rechtssatz RS0079514×

Rechtssatz RS0079514

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079514

Geschäftszahl

4Ob90/91; 4Ob83/93

Entscheidungsdatum

08.06.1993

Rechtssatz

Würde für die Unternehmerhaftung bereits genügen, daß die Handlungen des Dritten den geschäftlichen Interessen des Unternehmers nützen, so müßte jeder Unternehmer für alle Wettbewerbshandlungen Dritter einstehen, die sie im Zusammenhang mit dem (Weitervertrieb) Vertrieb der von ihm bezogenen Waren vornehmen, sofern dadurch der Absatz dieser Ware gefördert worden ist. Eine solche Haftung liefe im Ergebnis auf eine uferlose Erfolgshaftung des Lieferanten für produktbezogene Wettbewerbsverstöße aller seiner unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer bis in die unterste Vertriebsstufe hinaus: eine derartige Ausweitung der Unternehmerhaftung widerspräche aber der Rechtsprechung des OGH. - "Lotto-Systemplan".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 90/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 90/91
    Veröff: MR 1991,247 = WBl 1992,65
  • 4 Ob 83/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 83/93
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079514

Dokumentnummer

JJR_19910910_OGH0002_0040OB00090_9100000_001