Rechtssatz RS0079519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079519
Entscheidungsdatum
07.04.1981
Rechtssatz
Werden bei Abschluß von Verträgen Vordrucke und Stampiglien eines anderen Unternehmens verwendet und dabei Rabattverstöße begangen, kann allein aus der Überlassung dieser Vordrucke und Stampiglien nicht ohne weiters eine Haftung für dieses deliktische Verhalten abgeleitet werden; dem die Vordrucke und Stampiglien überlassenden Unternehmen müßte vielmehr das deliktische Verhalten bekannt gewesen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079519
Dokumentnummer
JJR_19810407_OGH0002_0040OB00390_8000000_001