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Rechtssatz RS0079519

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079519

Geschäftszahl

4Ob390/80

Entscheidungsdatum

07.04.1981

Rechtssatz

Werden bei Abschluß von Verträgen Vordrucke und Stampiglien eines anderen Unternehmens verwendet und dabei Rabattverstöße begangen, kann allein aus der Überlassung dieser Vordrucke und Stampiglien nicht ohne weiters eine Haftung für dieses deliktische Verhalten abgeleitet werden; dem die Vordrucke und Stampiglien überlassenden Unternehmen müßte vielmehr das deliktische Verhalten bekannt gewesen sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 390/80
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 390/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079519

Dokumentnummer

JJR_19810407_OGH0002_0040OB00390_8000000_001