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Rechtssatz RS0079532×

Rechtssatz RS0079532

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079532

Geschäftszahl

4Ob89/90

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Rechtssatz

Die hier beanstandete Aussage - das Image einer bestimmten Tageszeitung sei schwer angeschlagen, sie gelte nämlich seit ihren Kampagnen gegen im einzelnen genannte Künstler als kunstfeindlich - kann objektiv - durch eine Befragung der beteiligten Verkehrskreise - überprüft werden. Daß jeder einzelne Befragte dabei eine subjektive Wertung aussprechen wird, ändert nichts daran, daß die Aussage, es herrsche eine bestimmte (subjektive) Einschätzung vor, einen objektiv erforschbaren Sachverhalt zum Gegenstand hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 89/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079532

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0040OB00089_9000000_006